
Fliegerische Schule
Wenn Sie eine Flugschule/Flugakademie (ATO/DTO) für Starrflügel- oder Drehflügelflugzeuge betreiben, sollten Sie sich und Ihre Fluglehrer (FI) und Prüfer (EX) mit einer Betriebshaftpflichtversicherung schützen.
Die Fluglehrerhaftpflichtversicherung schützt Ihre Flugschule und Ihre Mitarbeiter vor Forderungen bei Unfällen im Zusammenhang mit dem Schulbetrieb, insbesondere bei Personenschäden. Die Flugschüler, egal ob in der Grund- oder Fortgeschrittenenausbildung, gelten nicht als Passagiere und sind daher nicht durch die Haftpflichtversicherung des Flugzeugs abgedeckt. Es wird dringend empfohlen, die Versicherungssituation des Flugschülers vor Beginn der Ausbildung zu klären.
In der Regel bietet die Fluglehrerhaftpflichtversicherung für Flugschulen keinen direkten Versicherungsschutz für ein während der Ausbildung beschädigtes Flugzeug. Klären Sie daher unbedingt die Kaskodeckung ab, wenn Sie auf Flugzeugen Dritter ausbilden und treffen Sie eine Vereinbarung, was im Schadensfall gelten soll.
Schnupperflüge gelten versicherungstechnisch nicht als Tätigkeit, die unter die Tätigkeit der Flugschule fällt, sondern als private oder gewerbliche Personenbeförderung, bei der alle Personen an Bord als Passagiere gelten - mit Ausnahme des Fluglehrers!
Als Flugschule bieten Sie nicht nur eine praktische, sondern meist auch eine theoretische Ausbildung an. Um sich gegen etwaige Forderungen innerhalb Ihrer Räumlichkeiten abzusichern, sollten Sie auch eine Betriebshaftpflichtversicherung abschließen, sofern diese nicht anderweitig gedeckt ist.
Die gesetzliche Haftpflichtversicherung deckt Personen- und Sachschäden ab, die Sie im Rahmen Ihrer Schultätigkeit in Ihren Räumlichkeiten und anderswo verursachen. Der Versicherungsschutz kann eine Zusatzversicherung für die Luftseite des Fahrzeugs umfassen und kann auf Ihre Haftung als Mieter eines Gebäudes ausgedehnt werden.